Minijob-Rechner 2026

Abgaben für Arbeitgeber berechnen
Minijob-Rechner 2026
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Minijob Rechner

Netto & Abgaben · Live-Berechnung · 603-€-Grenze 2026

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Minijob-Grenze 2026: 603 € pro Monat

Hinweis: Unter 175 € greift die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage — der Rentenversicherungsbeitrag wird mindestens auf Basis von 175 € berechnet (Mindestbeitrag 32,55 €).

Für den Minijobber

Bruttoentgelt603,00 €
Eigenanteil Rentenversicherung− 21,71 €
Netto-Auszahlung581,29 €

Für den Arbeitgeber

Krankenversicherung78,39 €
Rentenversicherung90,45 €
Pauschsteuer12,06 €
Umlage U14,82 €
Umlage U21,33 €
Umlage U30,90 €
Unfallversicherung7,84 €
Gesamtkosten / Monat798,79 €
ℹ️ Alle Angaben ohne Gewähr, Stand 2026. Berechnung erfolgt vollständig lokal im Browser — keine Übertragung an einen Server.

Minijob-Rechner: Netto-Auszahlung und Arbeitgeberkosten transparent berechnen

Mit dem Minijob-Rechner oben siehst du in Sekunden, was von einem 603-Euro-Job netto übrig bleibt, und was ein Minijob den Arbeitgeber wirklich kostet. Beide Perspektiven auf einen Blick, ohne zwischen mehreren Rechnern wechseln zu müssen.

So nutzt du den Minijob-Rechner

  1. Beschäftigungsart wählen. Oben im Rechner zwischen "Betrieb" (gewerblicher Minijob) und "Privathaushalt" (z. B. Haushaltshilfe) umschalten. Die Abgabensätze unterscheiden sich hier deutlich.
  2. Bruttoentgelt eintragen. Dein monatliches Gehalt eingeben oder per Schieberegler einstellen, maximal 603 € gemäß Minijob-Grenze 2026.
  3. Rentenversicherung festlegen. Angeben, ob der Minijob rentenversicherungspflichtig ist oder ob eine Befreiung vorliegt. Das entscheidet, ob ein Eigenanteil vom Lohn abgezogen wird.
  4. Krankenversicherung angeben. Gesetzlich versichert oder privat/keine Versicherung. Das wirkt sich nur auf den Arbeitgeberbeitrag aus, nicht auf dein Netto.
  5. Ergebnis ablesen. Der Rechner zeigt sofort zwei Blöcke: die Netto-Auszahlung für den Minijobber und die vollständige Kostenaufstellung für den Arbeitgeber, Kranken- und Rentenversicherung, Pauschsteuer, Umlagen U1 bis U3, Unfallversicherung.
Hinweis: Alle Werte werden live im Browser berechnet, es wird nichts gespeichert oder übertragen.

Was ist ein Minijob 2026?

Ein Minijob ist eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 SGB IV. 2026 liegt die Verdienstgrenze bei 603 Euro im Monat (7.236 Euro im Jahr), ein Anstieg gegenüber 556 Euro in 2025. Die Grenze ist dynamisch an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, der seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro pro Stunde liegt. Daraus ergibt sich eine maximale Arbeitszeit von rund 43 Stunden im Monat.

Für Arbeitnehmer bedeutet ein Minijob in der Regel: brutto gleich netto. Steuern fallen nicht an, da der Arbeitgeber eine Pauschsteuer übernimmt. Einzige mögliche Ausnahme ist der Eigenanteil zur Rentenversicherung.

Minijob im Betrieb vs. Privathaushalt: die Unterschiede

Die Abgaben unterscheiden sich erheblich, je nachdem, ob der Minijob gewerblich oder im Privathaushalt, z. B. Haushaltshilfe, Gartenpflege, Kinderbetreuung, ausgeübt wird:

Arbeitgeberanteil nach Beschäftigungsart (Stand 2026)

AbgabeBetriebPrivathaushalt
Krankenversicherung13,00 %5,00 %
Rentenversicherung15,00 %5,00 %
Pauschsteuer2,00 %2,00 %
Umlage U1 (Krankheit)0,80 %0,80 %
Umlage U2 (Mutterschaft)0,22 %0,22 %
Umlage U3 (Insolvenzgeld)0,15 %entfällt
Unfallversicherungca. 1,30 % (branchenabhängig)1,60 % (Einheitsbeitrag)
Gesamt (Arbeitgeber)≈ 32,47 %≈ 14,62 %
Aktuell: Die Umlage U1 wurde zum 1. Januar 2026 von 1,1 % auf 0,8 % gesenkt, ein Detail, das in vielen älteren Rechnern noch nicht berücksichtigt ist. Der Staat fördert Minijobs im Privathaushalt bewusst mit niedrigeren Pauschalabgaben, um Schwarzarbeit bei Haushaltshilfen einzudämmen.

Rentenversicherungspflicht oder Befreiung: was lohnt sich?

Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der volle Beitragssatz liegt 2026 bei 18,6 %, aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer:

  • Gewerblicher Minijob: Arbeitgeber zahlt 15 %, Arbeitnehmer-Eigenanteil beträgt 3,6 %.
  • Minijob im Privathaushalt: Arbeitgeber zahlt nur 5 %, dadurch ist der Arbeitnehmer-Eigenanteil mit 13,6 % deutlich höher.

Auf schriftlichen Antrag lässt sich die Rentenversicherungspflicht aufheben, dann entfällt der Eigenanteil vollständig, und das komplette Bruttoentgelt wird ausgezahlt. Der Verzicht spart kurzfristig Netto, kostet aber langfristig Rentenpunkte, Wartezeiten für die Altersrente und den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Neu ab 1. Juli 2026: Wer die Befreiung bereits beantragt hat, kann sie einmalig wieder aufheben und in die volle Rentenversicherungspflicht zurückkehren, ein Detail aus dem SGB VI-Anpassungsgesetz, das auf vielen älteren Minijob-Ratgebern noch fehlt.

Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage: wichtig bei sehr kleinen Minijobs

Verdient jemand weniger als 175 Euro im Monat und übt keine rentenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung aus, wird der Rentenversicherungsbeitrag trotzdem mindestens auf Basis von 175 Euro berechnet. Das ergibt einen Mindestbeitrag von 32,55 Euro im Monat (18,6 % von 175 €).

Der Arbeitgeber zahlt weiterhin nur seinen prozentualen Anteil vom tatsächlichen Verdienst, die Differenz zum Mindestbeitrag trägt der Minijobber. Bei sehr geringem Verdienst kann der Eigenanteil dadurch überproportional hoch ausfallen. Der Rechner berücksichtigt diese Regel automatisch, sobald das Bruttoentgelt unter 175 € liegt.

Mehrere Minijobs gleichzeitig

Mehrere Minijobs sind grundsätzlich erlaubt, solange die Summe aller Verdienste 603 Euro im Monat nicht überschreitet. Wird die Grenze überschritten, werden rückwirkend alle Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig, nicht nur der überschreitende Job. Wer bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, kann zusätzlich einen einzelnen Minijob ausüben, ohne dass dieser mit anderen Minijobs zusammengerechnet wird.

Was passiert bei verspäteter Anmeldung?

Ein Minijob muss spätestens am ersten Arbeitstag bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Bei verspäteter oder fehlender Anmeldung drohen Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge sowie ein Bußgeld, je nach Einzelfall bis in den fünfstelligen Bereich.


Häufig gestellte Fragen zum Minijob-Rechner

Wie viel darf ich 2026 im Minijob verdienen?

Die Minijob-Grenze liegt 2026 bei 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr. Sie ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und wird jährlich angepasst.

Zahle ich als Minijobber Steuern?

Nein, in der Regel nicht. Der Arbeitgeber führt eine Pauschsteuer von 2 % ab, die den Minijobber nicht belastet. Eine individuelle Besteuerung ist nur auf Wunsch möglich, etwa bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen.

Was ist der Unterschied zwischen Minijob und Midijob?

Ein Minijob endet bei 603 Euro monatlich. Zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro spricht man vom Übergangsbereich (Midijob), hier steigen die Sozialabgaben stufenweise an, statt komplett zu entfallen.

Lohnt sich die Rentenversicherungspflicht im Minijob?

Das hängt von der persönlichen Situation ab. Wer bereits rentenversichert ist, etwa über einen Hauptjob, oder den Minijob nur kurz ausübt, profitiert oft von der Befreiung. Wer den Minijob als einzige Beschäftigung hat und langfristig Rentenansprüche aufbauen möchte, sollte die Versicherungspflicht eher beibehalten.

Warum ist der Arbeitnehmer-Eigenanteil im Privathaushalt höher als im Betrieb?

Weil der Arbeitgeber im Privathaushalt nur 5 % statt 15 % zur Rentenversicherung beiträgt. Da der volle Beitragssatz bei 18,6 % liegt, muss der Minijobber die größere Differenz selbst tragen, 13,6 % statt 3,6 %.

Was zahlt ein Arbeitgeber insgesamt für einen 603-Euro-Minijob?

Im Betrieb liegen die Pauschalabgaben bei rund 32,5 % des Bruttoentgelts, im Privathaushalt bei rund 14,6 %. Bei einem vollen Minijob von 603 Euro entspricht das etwa 196 Euro (Betrieb) bzw. 88 Euro (Privathaushalt) zusätzlich zum Bruttolohn.

Was passiert, wenn ich mehrere Minijobs habe und die 603-Euro-Grenze überschreite?

Dann werden alle geringfügigen Beschäftigungen rückwirkend sozialversicherungspflichtig, nicht nur der Job, der die Grenze überschreitet. Alle Arbeitgeber sollten über bestehende weitere Minijobs informiert werden.

Muss ich als Minijobber selbst etwas bei der Minijob-Zentrale anmelden?

Nein. Die Anmeldung ist Aufgabe des Arbeitgebers und muss spätestens am ersten Arbeitstag erfolgen. Als Minijobber lohnt sich trotzdem eine Nachfrage, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgt ist.

Kann ich eine bereits beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig machen?

Ja, seit dem 1. Juli 2026 ist eine einmalige Aufhebung der Befreiung möglich. Der Antrag erfolgt beim Arbeitgeber, die volle Rentenversicherungspflicht gilt dann ab dem Monat nach der Antragstellung.

Ist der Minijob-Rechner für 2025 und frühere Jahre nutzbar?

Der Rechner ist auf die aktuellen Werte für 2026 ausgelegt, 603-Euro-Grenze, gesenkte Umlage U1. Für frühere Jahre mit abweichenden Grenzwerten (538 € bzw. 556 €) empfiehlt sich Rücksprache mit der Minijob-Zentrale oder dem Steuerberater.

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